Satzung

des 1. Rock ´n` Roll & Boogie Woogie Clubs Memmingen e.V. in Memmingen
geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.12.1998
in der Turnhalle der Realschule Memmingen, Buxacher Str.2 , 87700 Memmingen.

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:
                    1. Rock ´n´ Roll & Boogie Woogie Club Memmingen e.V.
    und hat seinen Sitz in Memmingen.

    Er wurde am 13.02.1983 gegründet unter 1. Rock ´n´ Roll – Club 
    Memmingen e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
    Memmingen eingetragen worden.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein
    ist Memmingen

3. Der Verein ist Mitglied des:

a) Deutschen Rock ´n` Roll & Boogie – Woogie – Verband e. V.
b) Deutschen Tanzsportverband e.V.
c) Bayerischer Verband für Rock ´n` Roll – Tanz der Amateure e.V.
d) Landestanzsportverband Bayern e.V.
e) Bayerischer Landes – Sportverband e.V.


4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.1 Das Geschäftsjahr 1992 ist somit ein Rumpfjahr und endet am  31.12.1992

 

§ 2    Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder
    vorrangig durch  Ausübung, Förderung und Verbreitung des Rock´n´ Roll
   & Boogie – Woogie – Tanzsport.

   Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
   Zwecke im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
   Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
   Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser
    und Weltanschaulicher Toleranz.

3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für
    satzungs- gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
    auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln, die dem
    satzungsgemäßen Zweck nicht entsprechen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
    körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des
    Lan des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen
    Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke
    Verwendung finden.

6. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 3    Vereinsämter

1. § 15 Abs. 2 ist zu beachten.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so
    können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal
    bestellt werden.

3. § 2 Abs. 4 ist zu beachten.

 

§ 4    Mitglieder

1. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitgliedern.

2. Außerordentliche Mitglieder sind:

a) Schüler, Studenten an Hoch- oder Fachschulen 
(= „Vollzeitstudent“),in  Berufsausbildung befindliche
Mitglieder, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.

b) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3. Fördernde Mitglieder sind Personen oder Institutionen, die die
    Bestrebungen des  Vereins fördern, jedoch im allgemeinen nicht an den
    Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

4. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen
    des  § 5

 

§ 5    Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein und um den Rock ´n` Roll und Boogie Woogie – Tanzsport kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorsandes durch die Mitgliederversammlung. 


§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in
    unbescholtenem Rufe steht. Förderndes Mitglied können auch juristische
    Personen werden.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen.
    Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter
    (s) Nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, 
    etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Einwendungen gegen die
    Aufnahme sind innerhalb eines Monats bei einem der Vorstandsmitglieder
    schriftlich zu erheben.

4. Ist der Bewerber um die Mitgliedschaft, Mitglied eines anderen Rock ´n`
    Roll –     oder Boogie – Woogie – Clubs, so kann er ein  „förderndes“
    passives oder aktives Mitglied, in dem in  § 1  angegebenen Verein werden.

           4.1  Ein  „förderndes“  passives Mitglied hat ein Anrecht darauf, 
                  die Trainingseinrichtungen  „höchstens“  6 x im Jahr zu benutzen, 
                  übersteigt er dieses, wird er automatisch ein aktives Mitglied in 
                  dem in § 1   angegebenen Verein und hat dessen Beitrag zu leisten.

 

§ 7    Aufnahmefolgen

1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

2. Jedes neue Mitglied erhält eine Satzung. Er verpflichtet sich durch seinen
    Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

 

§ 8    Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder – ausgenommen die fördernden – haben Anspruch
    darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
    von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen
    Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins
    teilzunehmen.

2. Die Mitglieder – ausgenommen die fördernden – genießen im übrigen alle
    Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
    Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und mit       
    Ausnahme der noch nicht volljährigen Mitglieder das passive Wahlrecht
    und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte
    Beitragszahlung.

                            

§ 9    Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus
     der  Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie
     sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des
     Vereins nach besten Kräften zu fördern.

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen
    gefassten Beschlüsse verpflichtet.

3. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet. Die Pflicht zur
    Leistung einer Umlage ergibt sich aus § 10.

 

§ 10  Beiträge

 1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhabt der Verein Aufnahmegebühren
     und Beiträge.

2. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die 
    Mitgliederversammlung fest.

3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden 
    gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach  § 12 
    ausgeschlossen werden.

4. Der Vorstand kann unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geratenen 
    Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch
    ganz  oder teilweise erlassen.

 

§ 11  Austritt

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt, kann erst nach einer  6 monatigen  Mitgliedschaft erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kann durch eine schriftliche Erklärung
    zum  Quartals – Ende, jedoch spätestens 1 Monat vorher erfolgen, Die
    Kündigung muss dem Vorstand persönlich oder durch einen
    eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Die finanziellen Verpflichtungen
    enden mit der Mitgliedschaft. 
    Verbindlichkeiten müssen bis zum Kündigungsdatum erfüllt sein, sonst ist
    die Kündigung unwirksam.

 

§ 12  Ausschluß

1. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens zwei Drittel
    anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

     Ausschließungsgründe sind insbesondere:

                    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, 
                        sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

                    b) Schädigung des Ansehens des Vereins.

                    c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

                    d) Nicht – Zahlung des Beitrages, wenn das Mitglied mit seiner
                         Beitrags Verpflichtung mehr als   1 Monat   im Verzug ist und
                         auch nach Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief
                         innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

2. Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
     geben.

3. Der Ausschluß ist dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief
     mitzuteilen.

 

 § 13  Vereinsorgane

1.  Die Organe des Vereins sind    1. Der Vorstand

                                                               2. Die Mitgliederversammlung

                                                               3. Die Jugendversammlung

 

§ 14  Geschäftsführender Vorstand

1.  Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
     1. Vorsitzende  oder der 2. Vorsitzende mit je 1 Vorstandsmitglied nach
     außen handlungsfähig.

 

§ 15  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

                        a) dem 1. Vorsitzenden

                        b) dem 2. Vorsitzenden und Sportwart

                        c) Kassenwart

                        d) Schriftführer und Boogie – Wart

                        e) dem Jugendwart

2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in
    schriftlicher und geheimer Abstimmung.

4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
    bleiben bis zur Amtsübernahme durch einen neuen Vorstand im Amt.

5. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre
    Wiederwahl ist zulässig.

6. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied
    des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der
    Mitgliederversammlung abberufen werden.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist
    der 1. Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden
    Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner
    Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so muss eine Nachwahl 
    stattfinden. Sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, falls der
    gesamte geschäftsführende Vorstand oder mehr als die Hälfte der
    Vorstandsmitglieder ausscheiden.

9. Die Vorstandsmitglieder unterstützen sich in Ihrer Tätigkeit, durch
    sofortige gegenseitige Informationen.

 

§ 16           Vorstandssitzungen

1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei
     Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

2. Eine Vorstandssitzung ist mindestens 1 mal in jedem Quartal abzuhalten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
    eingeladen wurden und zwei Drittel anwesend sind.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

§ 17           1. Vorsitzender

                     2. Vorsitzender und Sportwart

1. Der 1. Vorsitzende leitet und verwaltet den Verein, berichtet der Mitglieder-    versammlung und leitet die Mitgliederversammlung.

2. Der 2. Vorsitzende und Sportwart unterstützt den 1. Vorsitzenden in
    seinen Aufgaben. Er leistet insbesondere die Presse- und
    Öffentlichkeitsarbeit im Verein.

                        a) Dem Sportwart obliegt die Organisation der sportlichen
                             Verwaltung.

                        b) Er hat die Mitglieder über sämtliche Gegebenheiten und 
                             Neuerungen im Sport- und Turnierbetrieb zu informieren.

 

§ 18           Kassenwart

1. Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet 
    das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen.

2. Der Kassenwart ist zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs berechtigt.

3. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der dem Vorstand zur 
    Genehmigung vorzulegen ist und unterbreitet ihn auf der
    Mitgliederversammlung.

4. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen
    und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

 

§ 19           Schriftführer und Boogie - Wart

1. Er besorgt den Schriftverkehr, so wie die Protokollführung in den
     Vorstandssitzungen und der Mitglieder- und Jugendversammlung.

2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden
    unterzeichnen und innerhalb von 10 Tagen an die Vorstandsmitglieder
    weiterleiten.

3. Die Protokolle sind im ungefähren Wortlaut wiederzugeben.

4. Dem Boogie – Wart obliegt die Betreuung der Boogie – Woogie –
     Abteilung des Vereins und ist deren Vertreter im Vorstand.

 

§ 20           Jugendwart

1. Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der jugendlichen Mitglieder des
    Vereins. Er ist deren Vertreter im Vorstand.

2. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2
    Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 21           Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen-,
    außerordentlichen- und Ehrenmitgliedern.

2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder- außer den 
    Ehrenmitgliedern – stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr
    vollendet  haben.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitgliedes auf
    ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich
    einberufen werden (Jahreshauptversammlung). Sie tritt spätestens zum 
    31. Dezember zusammen.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den
    Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen vor dem
    Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

6. Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor Versammlungsbeginn
    beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes
    und der Kassenprüfer zu geben und den Haushaltsplan vorzulegen.

8. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu 
    beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die
    Mitgliederbeiträge festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    ausgenommen vom Jugendwart, vorzunehmen.

9. Eine Briefwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich, wenn diese in der 
    Tagesordnung der Einladung bereits genannt werden.

10. Antworten zur Briefwahl müssen spätestens einen Tag vor der 
      Jahreshauptversammlung bei dem Geschäftsführenden Vorstand
      eingegangen sein.

 

§ 22  Inhalt der Tagesordnung

 1. Die Tagesordnung muss enthalten: 

                   a) Begrüßung                                         - 1. Vorstand

                   b) Jahresbericht                                    - 1. Vorstand

                   c) Sportbericht                                       - 2. Vorstand und Sportwart

                   d) Kassenbericht und 
                        Vorlage des Haushaltsplanes       - Kassenwart

                   e) Bericht der Kassenprüfer

                   f) Entlastung des Vorstandes

                   g) Entlastung des Kassenwartes durch die
                        Mitgliederversammlung

                   h) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (zweijährig)

                   i) vorläufige Aufstellung der zur Verfügung stehenden
                      Vorstandsmitglieder

                                              I.  1. Vorstand

                                              II. 2. Vorstand und Sportwart

                                             III. Kassenwart

                                             IV. Schriftführer und Boogie – Wart

                                             V. Jugendwart (wird von der Jugendversammlung 
                                                  gewählt)

                                             VI. Kassenprüfer

                      j) Sonstiges: Wünsche und Anträge

2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
    Satzungsänderungen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
    erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, wobei nur das Verhältnis
    der    „JA – zu den NEIN-“ Stimmen maßgebend ist; Enthaltungen bleiben
    außer Betracht. Satzungsändernde Beschlüsse müssen mit einer  2/3
    Mehrheit getroffen werden; Enthaltungen zählen als  NEIN – Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von 1/3 der
    stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge für das kommende Jahr fest.

6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder alle 2 Jahre.

7. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 1/3 der
    anwesenden timmberechtigten dies beantragen. Wahlen können geheim
    durchgeführt werden.

8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
    ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss vom Geschäftsführenden
    Vorstand unterzeichnet werden.

   

§ 23  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung  einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten     
    Mitglieder muss der Vorstand eine außergewöhnliche 
    Mitgliederversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen 
    Tagesordnung einberufen.

3. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten
    entsprechend.

 

§ 24  Kassenprüfer

1.  Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der
     Mitgliederversammlung dazu bestellten 2 Kassenprüfern. Diese geben
     dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und
     erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht  die Kassenbücher
    einzusehen.

 

§ 25  Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des
    Vereines im Alter unter 18 Jahren.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine
    Jugendversammlung stattzufinden.

3. Sie ist vom Jugendwart entsprechen den Bestimmungen für die 
    Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

4. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag
    von  mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren
    entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
    Jugendversammlung einzuberufen.

5. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den
    Jugendwart, der die Voraussetzungen des § 15, Ziffer 6  erfüllen muss.

6. Die Jugendversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher
    Stimmenmehrheit  entsprechend den Bestimmungen des  § 22, Ziffer 3.

7. Stimmenübertragungen auf andere Mitglieder sind nicht zulässig.

8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jugendversammlung ist ein
    Protokoll aufzunehmen, dass vom Jugendwart und den 1. Vorsitzenden
    oder  2. Vorsitzenden und Sportwart zu unterzeichnen ist.

9. Eine Briefwahl des Jugendwartes ist möglich, wenn dieser in der 
    Tagesordnung  der Einladung bereits genannt wird.

10. Antworten zur Briefwahl müssen spätestens einen Tag vor der
      jeweiligen Jugendhaupt- und Jahreshautversammlung bei dem
     Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

 

§ 26  Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren
    und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
    werden und nicht  Bestandteil dieser Satzung sind.

 

§ 27  Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutsche
            Rock ´n` Roll und Boogie Woogie Verbandes

1.  Für alle Mitglieder des Vereins ist die Turnier- und Sportordnung des
     Deutschen Rock ´n` Roll und Boogie – Woogie – Verbandes in Ihrer
     jeweiligen gültigen Fassung unmittelbar verbindlich.

 

§ 28  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen 
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
    Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Es müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
    sein.

3. Eine Briefwahl ist möglich.

4. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen
    eingeschriebenen Brief an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 
    4 Wochen.

5. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden der 1. Vorsitzende und
    der 2. Vorsitzende und Sportwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte
    und Pflichten richten sich nach  § 47 f BGB.

6. Bei Auflösung des Vereines, sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt
    das Vermögen des Vereines an eine von der auflösenden  
    Mitgliederversammlung zu bestimmenden Körperschaft des öffentlichen
    Rechts, die es ausschließlich zur Förderung des Sportes verwenden
    muss.

7. Der Geschäftsführende Vorstand hat die Auflösung beim Vereinsregister,
    beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.

 

§ 29  Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  04.12.1998 beschlossen. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.