Satzung
des 1. Rock ´n` Roll & Boogie Woogie Clubs Memmingen e.V. in Memmingen
geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.12.1998
in der Turnhalle der Realschule Memmingen, Buxacher Str.2 , 87700 Memmingen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
1. Rock ´n´ Roll & Boogie Woogie Club Memmingen e.V.
und hat seinen Sitz in Memmingen.
Er wurde am 13.02.1983 gegründet unter 1. Rock ´n´ Roll – Club
Memmingen e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Memmingen eingetragen worden.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein
ist Memmingen
3. Der Verein ist Mitglied des:
a) Deutschen Rock ´n` Roll & Boogie – Woogie – Verband e. V.
b) Deutschen Tanzsportverband e.V.
c) Bayerischer Verband für Rock ´n` Roll – Tanz der Amateure e.V.
d) Landestanzsportverband Bayern e.V.
e) Bayerischer Landes – Sportverband e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.1 Das Geschäftsjahr 1992 ist somit ein Rumpfjahr und endet am 31.12.1992
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder
vorrangig durch Ausübung, Förderung und Verbreitung des Rock´n´ Roll
& Boogie – Woogie – Tanzsport.
Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser
und Weltanschaulicher Toleranz.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für
satzungs- gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln, die dem
satzungsgemäßen Zweck nicht entsprechen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des
Lan des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen
Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke
Verwendung finden.
6. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinsämter
1. § 15 Abs. 2 ist zu beachten.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so
können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal
bestellt werden.
3. § 2 Abs. 4 ist zu beachten.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitgliedern.
2. Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Schüler, Studenten an Hoch- oder Fachschulen
(= „Vollzeitstudent“),in Berufsausbildung befindliche
Mitglieder, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.
b) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Fördernde Mitglieder sind Personen oder Institutionen, die die
Bestrebungen des Vereins fördern, jedoch im allgemeinen nicht an den
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
4. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen
des § 5
§ 5 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein und um den Rock ´n` Roll und Boogie Woogie – Tanzsport kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorsandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in
unbescholtenem Rufe steht. Förderndes Mitglied können auch juristische
Personen werden.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter
(s) Nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Einwendungen gegen die
Aufnahme sind innerhalb eines Monats bei einem der Vorstandsmitglieder
schriftlich zu erheben.
4. Ist der Bewerber um die Mitgliedschaft, Mitglied eines anderen Rock ´n`
Roll – oder Boogie – Woogie – Clubs, so kann er ein „förderndes“
passives oder aktives Mitglied, in dem in § 1 angegebenen Verein werden.
4.1 Ein „förderndes“ passives Mitglied hat ein Anrecht darauf,
die Trainingseinrichtungen „höchstens“ 6 x im Jahr zu benutzen,
übersteigt er dieses, wird er automatisch ein aktives Mitglied in
dem in § 1 angegebenen Verein und hat dessen Beitrag zu leisten.
§ 7 Aufnahmefolgen
1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2. Jedes neue Mitglied erhält eine Satzung. Er verpflichtet sich durch seinen
Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder – ausgenommen die fördernden – haben Anspruch
darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen
Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
2. Die Mitglieder – ausgenommen die fördernden – genießen im übrigen alle
Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und mit
Ausnahme der noch nicht volljährigen Mitglieder das passive Wahlrecht
und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte
Beitragszahlung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus
der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie
sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach besten Kräften zu fördern.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüsse verpflichtet.
3. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet. Die Pflicht zur
Leistung einer Umlage ergibt sich aus § 10.
§ 10 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhabt der Verein Aufnahmegebühren
und Beiträge.
2. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die
Mitgliederversammlung fest.
3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden
gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 12
ausgeschlossen werden.
4. Der Vorstand kann unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geratenen
Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch
ganz oder teilweise erlassen.
§ 11 Austritt
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt, kann erst nach einer 6 monatigen Mitgliedschaft erfolgen.
3. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kann durch eine schriftliche Erklärung
zum Quartals – Ende, jedoch spätestens 1 Monat vorher erfolgen, Die
Kündigung muss dem Vorstand persönlich oder durch einen
eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Die finanziellen Verpflichtungen
enden mit der Mitgliedschaft.
Verbindlichkeiten müssen bis zum Kündigungsdatum erfüllt sein, sonst ist
die Kündigung unwirksam.
§ 12 Ausschluß
1. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens zwei Drittel
anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins,
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Schädigung des Ansehens des Vereins.
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) Nicht – Zahlung des Beitrages, wenn das Mitglied mit seiner
Beitrags Verpflichtung mehr als 1 Monat im Verzug ist und
auch nach Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
2. Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
3. Der Ausschluß ist dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief
mitzuteilen.
§ 13 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Jugendversammlung
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit je 1 Vorstandsmitglied nach
außen handlungsfähig.
§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Sportwart
c) Kassenwart
d) Schriftführer und Boogie – Wart
e) dem Jugendwart
2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in
schriftlicher und geheimer Abstimmung.
4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Amtsübernahme durch einen neuen Vorstand im Amt.
5. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre
Wiederwahl ist zulässig.
6. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied
des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist
der 1. Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden
Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner
Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so muss eine Nachwahl
stattfinden. Sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, falls der
gesamte geschäftsführende Vorstand oder mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder ausscheiden.
9. Die Vorstandsmitglieder unterstützen sich in Ihrer Tätigkeit, durch
sofortige gegenseitige Informationen.
§ 16 Vorstandssitzungen
1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Eine Vorstandssitzung ist mindestens 1 mal in jedem Quartal abzuhalten.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen wurden und zwei Drittel anwesend sind.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 17 1. Vorsitzender
2. Vorsitzender und Sportwart
1. Der 1. Vorsitzende leitet und verwaltet den Verein, berichtet der Mitglieder- versammlung und leitet die Mitgliederversammlung.
2. Der 2. Vorsitzende und Sportwart unterstützt den 1. Vorsitzenden in
seinen Aufgaben. Er leistet insbesondere die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit im Verein.
a) Dem Sportwart obliegt die Organisation der sportlichen
Verwaltung.
b) Er hat die Mitglieder über sämtliche Gegebenheiten und
Neuerungen im Sport- und Turnierbetrieb zu informieren.
§ 18 Kassenwart
1. Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet
das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen.
2. Der Kassenwart ist zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs berechtigt.
3. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der dem Vorstand zur
Genehmigung vorzulegen ist und unterbreitet ihn auf der
Mitgliederversammlung.
4. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen
und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§ 19 Schriftführer und Boogie - Wart
1. Er besorgt den Schriftverkehr, so wie die Protokollführung in den
Vorstandssitzungen und der Mitglieder- und Jugendversammlung.
2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden
unterzeichnen und innerhalb von 10 Tagen an die Vorstandsmitglieder
weiterleiten.
3. Die Protokolle sind im ungefähren Wortlaut wiederzugeben.
4. Dem Boogie – Wart obliegt die Betreuung der Boogie – Woogie –
Abteilung des Vereins und ist deren Vertreter im Vorstand.
§ 20 Jugendwart
1. Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der jugendlichen Mitglieder des
Vereins. Er ist deren Vertreter im Vorstand.
2. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 21 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen-,
außerordentlichen- und Ehrenmitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder- außer den
Ehrenmitgliedern – stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitgliedes auf
ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich
einberufen werden (Jahreshauptversammlung). Sie tritt spätestens zum
31. Dezember zusammen.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den
Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen vor dem
Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
6. Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor Versammlungsbeginn
beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes
und der Kassenprüfer zu geben und den Haushaltsplan vorzulegen.
8. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu
beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die
Mitgliederbeiträge festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder,
ausgenommen vom Jugendwart, vorzunehmen.
9. Eine Briefwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich, wenn diese in der
Tagesordnung der Einladung bereits genannt werden.
10. Antworten zur Briefwahl müssen spätestens einen Tag vor der
Jahreshauptversammlung bei dem Geschäftsführenden Vorstand
eingegangen sein.
§ 22 Inhalt der Tagesordnung
1. Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Begrüßung - 1. Vorstand
b) Jahresbericht - 1. Vorstand
c) Sportbericht - 2. Vorstand und Sportwart
d) Kassenbericht und
Vorlage des Haushaltsplanes - Kassenwart
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstandes
g) Entlastung des Kassenwartes durch die
Mitgliederversammlung
h) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (zweijährig)
i) vorläufige Aufstellung der zur Verfügung stehenden
Vorstandsmitglieder
I. 1. Vorstand
II. 2. Vorstand und Sportwart
III. Kassenwart
IV. Schriftführer und Boogie – Wart
V. Jugendwart (wird von der Jugendversammlung
gewählt)
VI. Kassenprüfer
j) Sonstiges: Wünsche und Anträge
2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
Satzungsänderungen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, wobei nur das Verhältnis
der „JA – zu den NEIN-“ Stimmen maßgebend ist; Enthaltungen bleiben
außer Betracht. Satzungsändernde Beschlüsse müssen mit einer 2/3
Mehrheit getroffen werden; Enthaltungen zählen als NEIN – Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge für das kommende Jahr fest.
6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder alle 2 Jahre.
7. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 1/3 der
anwesenden timmberechtigten dies beantragen. Wahlen können geheim
durchgeführt werden.
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss vom Geschäftsführenden
Vorstand unterzeichnet werden.
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten
Mitglieder muss der Vorstand eine außergewöhnliche
Mitgliederversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung einberufen.
3. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten
entsprechend.
§ 24 Kassenprüfer
1. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der
Mitgliederversammlung dazu bestellten 2 Kassenprüfern. Diese geben
dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht die Kassenbücher
einzusehen.
§ 25 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des
Vereines im Alter unter 18 Jahren.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine
Jugendversammlung stattzufinden.
3. Sie ist vom Jugendwart entsprechen den Bestimmungen für die
Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren
entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
Jugendversammlung einzuberufen.
5. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den
Jugendwart, der die Voraussetzungen des § 15, Ziffer 6 erfüllen muss.
6. Die Jugendversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 22, Ziffer 3.
7. Stimmenübertragungen auf andere Mitglieder sind nicht zulässig.
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jugendversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, dass vom Jugendwart und den 1. Vorsitzenden
oder 2. Vorsitzenden und Sportwart zu unterzeichnen ist.
9. Eine Briefwahl des Jugendwartes ist möglich, wenn dieser in der
Tagesordnung der Einladung bereits genannt wird.
10. Antworten zur Briefwahl müssen spätestens einen Tag vor der
jeweiligen Jugendhaupt- und Jahreshautversammlung bei dem
Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
§ 26 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren
und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
werden und nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
§ 27 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutsche
Rock ´n` Roll und Boogie Woogie Verbandes
1. Für alle Mitglieder des Vereins ist die Turnier- und Sportordnung des
Deutschen Rock ´n` Roll und Boogie – Woogie – Verbandes in Ihrer
jeweiligen gültigen Fassung unmittelbar verbindlich.
§ 28 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Es müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein.
3. Eine Briefwahl ist möglich.
4. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen
eingeschriebenen Brief an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von
4 Wochen.
5. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende und Sportwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte
und Pflichten richten sich nach § 47 f BGB.
6. Bei Auflösung des Vereines, sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt
das Vermögen des Vereines an eine von der auflösenden
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Körperschaft des öffentlichen
Rechts, die es ausschließlich zur Förderung des Sportes verwenden
muss.
7. Der Geschäftsführende Vorstand hat die Auflösung beim Vereinsregister,
beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.
§ 29 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.12.1998 beschlossen. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.