satzung

des 1. Rock ´n` Roll & Boogie Woogie Clubs Memmingen e.V. in Memmingen;
geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.12.1998 in der Turnhalle der Realschule Memmingen, Buxacher Str.2 , 87700 Memmingen.
 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verein führt den Namen 1. Rock ´n´ Roll & Boogie Woogie Club Memmingen e.V. und hat seinen Sitz in Memmingen.
 
Er wurde am 13.02.1983 gegründet unter 1. Rock ´n´ Roll – Club  Memmingen e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen worden.
 
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist   Memmingen
 

3.    Der Verein ist Mitglied des:
 
         a)     Deutschen Rock ´n` Roll & Boogie – Woogie – Verband e. V.
         b)    Deutschen Tanzsportverband e.V.
         c)     Bayerischer Verband für Rock ´n` Roll – Tanz der Amateure e.V.
         d)    Landestanzsportverband Bayern e.V.
         e)    Bayerischer Landes – Sportverband e.V.
     
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
4.1 Das Geschäftsjahr 1992 ist somit ein Rumpfjahr und endet am  31.12.1992    
 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
 
1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder vorrangig durch  Ausübung, Förderung und Verbreitung des Rock´n´ Roll & Boogie – Woogie – Tanzsport. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und   Weltanschaulicher Toleranz.
 
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungs- gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln, die dem satzungsgemäßen Zweck nicht entsprechen.
 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.
 
6. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
 
§ 3 Vereinsämter
 
1. § 15 Abs. 2 ist zu beachten.
 
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können  ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal bestellt werden.
 

3. § 2 Abs. 4 ist zu beachten.
 

§ 4 Mitglieder
 
1.     Der Verein besteht aus:
 
         a)    ordentlichen Mitgliedern,
         b)    außerordentlichen Mitgliedern,
        c)    fördernde Mitglieder,
        d)    Ehrenmitgliedern.
 
2.    Außerordentliche Mitglieder sind:
 
a) Schüler, Studenten an Hoch- oder Fachschulen (= „Vollzeitstudent“), in  Berufsausbildung befindliche Mitglieder, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.
 
b)    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
3. Fördernde Mitglieder sind Personen oder Institutionen, die die Bestrebungen des  Vereins fördern, jedoch im allgemeinen nicht an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
 
4. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
 
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des  § 5
 
 
§ 5 Ehrungen
 
Für besondere Verdienste um den Verein und um den Rock ´n` Roll und Boogie – Woogie – Tanzsport kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorsandes durch die Mitgliederversammlung.
 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht. Förderndes Mitglied können auch juristische Personen werden.
 
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) Nachweisen.
 
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Einwendungen gegen die Aufnahme sind innerhalb eines Monats bei einem der Vorstandsmitglieder schriftlich zu erheben.
 
4. Ist der Bewerber um die Mitgliedschaft, Mitglied eines anderen Rock ´n` Roll – oder Boogie – Woogie – Clubs, so kann er ein  „förderndes“ passives oder aktives Mitglied, in dem in   § 1   angegebenen Verein werden.        
 
4.1  Ein   „förderndes“   passives Mitglied hat ein Anrecht darauf, die  
Trainingseinrichtungen  „höchstens“  6 x im Jahr zu benutzen, übersteigt er dieses, wird er automatisch ein aktives Mitglied in dem in § 1  angegebenen Verein und hat dessen Beitrag zu leisten.
 

§ 7 Aufnahmefolgen
 
1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
 
2. Jedes neue Mitglied erhält eine Satzung. Er verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
 

§ 8 Rechte der Mitglieder
 
1. Sämtliche Mitglieder – ausgenommen die fördernden – haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
2. Die Mitglieder – ausgenommen die fördernden – genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und mit Ausnahme der noch nicht volljährigen Mitglieder das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
 
3. Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.
             

§ 9 Pflichten der Mitglieder
 
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
 
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse verpflichtet.
 
3. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet. Die Pflicht zur Leistung einer Umlage ergibt sich aus § 10.
 

§ 10 Beiträge
 
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhabt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge.
 
2. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
 
3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach  § 12  ausgeschlossen werden.
 
4. Der Vorstand kann unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
 

§ 11 Austritt
 
     1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:    Austritt, Ausschluß oder Tod.
 
     2. Der Austritt, kann erst nach einer  6 monatigen  Mitgliedschaft erfolgen.
 
3. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kann durch eine schriftliche Erklärung zum Quartals – Ende, jedoch spätestens 1 Monat vorher erfolgen, Die Kündigung muss dem Vorstand persönlich oder durch einen eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Die finanziellen Verpflichtungen enden mit der Mitgliedschaft.
Verbindlichkeiten müssen bis zum Kündigungsdatum erfüllt sein, sonst ist die Kündigung unwirksam.
 
§ 12 Ausschluß
 
1. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens zwei Drittel anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
 
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
 
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
 
b) Schädigung des Ansehens des Vereins.
 
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
 
d) Nicht – Zahlung des Beitrages, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung mehr als   1 Monat   im Verzug ist und auch nach Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
 
2. Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
3. Der Ausschluß ist dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
 
 
§ 13 Vereinsorgane
 
1. Die Organe des Vereins sind      

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Jugendversammlung
 
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
 
1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oderder 2. Vorsitzende mit je 1 Vorstandsmitglied nach außen handlungsfähig.
 

§ 15 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus:
 
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Sportwart
c) Kassenwart
d) Schriftführer und Boogie – Wart
e) dem Jugendwart
 
2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
 
4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch einen neuen Vorstand im Amt.
 
5. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
 
6. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
 
7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder versammlung abberufen werden.
 
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der 1. Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, falls der gesamte geschäftsführende Vorstand oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
 
9. Die Vorstandsmitglieder unterstützen sich in Ihrer Tätigkeit, durch sofortige gegenseitige Informationen.
 

§ 16 Vorstandssitzungen
 
1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
 
2. Eine Vorstandssitzung ist mindestens 1 mal in jedem Quartal abzuhalten.
 
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und zwei Drittel anwesend sind.
 
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
 

§ 17  1. Vorsitzender
        2. Vorsitzender und Sportwart
 
1. Der 1. Vorsitzende leitet und verwaltet den Verein, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet die Mitgliederversammlung.
      
2. Der 2. Vorsitzende und Sportwart unterstützt den 1. Vorsitzenden in seinen Aufgaben. Er leistet insbesondere die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Verein.
         
a) Dem Sportwart obliegt die Organisation der sportlichen Verwaltung.
b) Er hat die Mitglieder über sämtliche Gegebenheiten und Neuerungen im Sport- und Turnierbetrieb zu informieren.
 

§ 18 Kassenwart
 
1. Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen.
 
2. Der Kassenwart ist zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs berechtigt.
 
3. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist und unterbreitet ihn auf der Mitgliederversammlung.
 
4. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
 
 
§ 19 Schriftführer und Boogie - Wart
 
1. Er besorgt den Schriftverkehr, so wie die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und der Mitglieder- und Jugendversammlung.
 
2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen und innerhalb von 10 Tagen an die Vorstandsmitglieder weiterleiten.
 
3. Die Protokolle sind im ungefähren Wortlaut wiederzugeben.
 
4. Dem Boogie – Wart obliegt die Betreuung der Boogie – Woogie – Abteilung des Vereins und ist deren Vertreter im Vorstand.
 

§ 20 Jugendwart
 
1. Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der jugendlichen Mitglieder des Vereins. Er ist deren Vertreter im Vorstand.
 
2. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
 

§ 21  Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen-, außerordentlichen- und Ehrenmitgliedern.
 
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder- außer den Ehrenmitgliedern – stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
 
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden (Jahreshauptversammlung). Sie tritt spätestens zum 31. Dezember zusammen.
 
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
 
6. Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
 
7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und den Haushaltsplan vorzulegen.
 
8. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder, ausgenommen vom Jugendwart, vorzunehmen.
 
9. Eine Briefwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich, wenn diese in der Tagesordnung der Einladung bereits genannt werden.
 
10. Antworten zur Briefwahl müssen spätestens einen Tag vor der Jahreshauptversammlung bei dem Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
 

§ 22 Inhalt der Tagesordnung
 
1.    Die Tagesordnung muss enthalten:  
 
a)    Begrüßung                  - 1. Vorstand
 b)    Jahresbericht            - 1. Vorstand
c)    Sportbericht                - 2. Vorstand und Sportwart
d)    Kassenbericht und
        Vorlage des Haushaltsplanes     - Kassenwart
e)    Bericht der Kassenprüfer
f)    Entlastung des Vorstandes
g)    Entlastung des Kassenwartes durch die Mitgliederversammlung
h)    Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (zweijährig)
i)    vorläufige Aufstellung der zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglieder
 
I.    1. Vorstand
II.    2. Vorstand und Sportwart
III.    Kassenwart
IV.    Schriftführer und Boogie – Wart
V.    Jugendwart (wird von der Jugendversammlung gewählt)
VI.    Kassenprüfer
 
j)    Sonstiges:    Wünsche und Anträge
 
 
2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen.
 
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, wobei nur das Verhältnis der    „JA – zu den  NEIN-“ Stimmen maßgebend ist; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsändernde Beschlüsse müssen mit einer  2/3 Mehrheit getroffen werden; Enthaltungen zählen als  NEIN – Stimme.
 
4. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 
5. Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge für das kommende Jahr fest.
 
6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder alle 2 Jahre.
 
7. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragen. Wahlen können geheim durchgeführt werden.
 
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss vom Geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet werden.
 
 
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen.
 
3. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
 

§ 24 Kassenprüfer
 
1.  Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten 2 Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.
 
2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 
3. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht    die Kassenbücher einzusehen.
 

§ 25 Jugendversammlung
 
1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereines im Alter unter 18 Jahren.
 
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.
 
3. Sie ist vom Jugendwart entsprechen den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen  Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
4. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
 
5. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart, der die Voraussetzungen des § 15, Ziffer 6  erfüllen muss.
 
6.Die Jugendversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des  § 22, Ziffer 3.
 

7. Stimmenübertragungen auf andere Mitglieder sind nicht zulässig.
 
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jugendversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Jugendwart und den 1. Vorsitzenden oder  2. Vorsitzenden und Sportwart zu unterzeichnen ist.
 
9. Eine Briefwahl des Jugendwartes ist möglich, wenn dieser in der Tagesordnung der Einladung bereits genannt wird.
 
10. Antworten zur Briefwahl müssen spätestens einen Tag vor der jeweiligen Jugendhaupt- und Jahreshautversammlung bei dem Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.


§ 26 Beiträge
 
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden und nicht  
Bestandteil dieser Satzung sind.

 
§ 27 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutsche Rock ´n` Roll und Boogie Woogie Verbandes
 
1. Für alle Mitglieder des Vereins ist die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Rock ´n` Roll und Boogie – Woogie – Verbandes in Ihrer jeweiligen gültigen Fassung unmittelbar verbindlich.
 

§ 28 Auflösung des Vereins
 
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
2. Es müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
 
3. Eine Briefwahl ist möglich.
 
4. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
 
5. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und Sportwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach  § 47 f BGB.
 
6. Bei Auflösung des Vereines, sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereines an eine von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich zur Förderung des Sportes verwenden muss.
 
7. Der Geschäftsführende Vorstand hat die Auflösung beim Vereinsregister, beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.
 

§ 29 Inkrafttreten
 
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  04.12.1998 beschlossen. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.